Statuten
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Name, Sitz und Zweck
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Tennisclub Untervaz“ (TCU) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Untervaz.
Art. 2
Der TCU bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennis- und Padelsports und die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Art. 3
Der TCU ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (Swiss Tennis) und des Regionalen Tennisverbandes „Graubünden Tennis“. Die Statuten und Reglemente des Schweizerischen Tennisverbandes sowie des Regionalen Tennisverbandes sind für den TCU und dessen Mitglieder verbindlich.
Art. 4
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5
Als Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (Swiss Tennis) unterstehen der TCU und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
Art. 6
Die Vereinsmitglieder betreiben fairen Tennis- und Padelsport. Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften im Reglement von Swiss Tennis sowie im Ethik-Statut von Swiss Olympic.
II. Mitgliedschaft
A) Arten der Mitgliedschaft
Art. 7
Der Club besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Bei den Aktivmitgliedern unterscheidet man folgende Kategorien:
Kategorien – Altersgrenze
Erwachsene – ab dem 19. Lebensjahr
Junge Erwachsene in Ausbildung – vom 19. bis 25. Lebensjahr
Juniorinnen und Junioren – vom 10. bis 18. Lebensjahr
Kids – ab dem 6. Lebensjahr
Kinder bis 5 Jahre dürfen mit einem Aktivmitglied gratis spielen.
Art. 8
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
B) Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 9
Aufnahmegesuche erfolgen schriftlich an den Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
Art. 10
Voraussetzung für die Aufnahme von Kids und Junioren als Clubmitglieder ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter oder Vormund). Der Inhaber der elterlichen Gewalt übernimmt mit seiner Zustimmung die Verpflichtung zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
C) Rechte und Pflichten
Art. 11
Wer in den TCU eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
Art. 12
Aktivmitglieder sind ab dem Jahr, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird, an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 13
Passivmitglieder sind gegen die Entrichtung der Platzgebühr spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht. Bei geselligen Anlässen sind sie willkommen. An Doppel-Plauschturnieren und an den Doppel-Clubmeisterschaften sind sie spielberechtigt.
Art. 14
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags und dem Leisten des Frondienstes befreit.
Art. 15
In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.
Art. 16
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
D) Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 17
Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand mit schriftlicher Mitteilung spätestens bis zur Generalversammlung bekannt zu geben. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Art. 18
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder dem Tennissport Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig mit einfachem Mehr.
III. Organisation
Art. 19
Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren
A) Die Generalversammlung
Art. 20
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.
Art. 21
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern drei Wochen im Voraus zuzustellen.
Art. 22
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte und der Jahresrechnung
3. Festsetzung der Jahresbeiträge, der Eintrittsgebühren und des Budgets
4. Wahl oder Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
5. Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Änderung der Statuten
8. Genehmigung und Änderung von Reglementen
9. Beschlussfassung über Anregungen und Wünsche der Mitglieder
10. Beschlussfassung über Auflösung des Clubs
Art. 23
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist über die ihr vorgelegten Geschäfte beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme von Art. 33 und 34 (Statutenänderung und Auflösung).
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmvertretung ist nicht gestattet.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
B) Der Vorstand
Art. 24
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, Aktuar, Kassier, Spielleiter, Platzchef und Beisitzern (Junioren- und/oder Kursverantwortlichen).
Amtsteilung ist möglich.
Im Vorstand sollen die Geschlechter ausgewogen (zu je 40%) vertreten sein.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist gestattet. Diese Amtsdauerbeschränkung gilt ab dem Vereinsjahr 2026.
Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vorstand trifft die Wahl des Vizepräsidenten.
Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 16 Jahre nicht überschreiten bzw. 20 Jahre, falls mindestens eine Amtszeit als Präsident*in erfolgt.
Vorstandsmitglieder bezahlen den Clubbeitrag, jedoch kein Spielgeld.
Art. 25
Der Vorstand führt die Clubgeschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Darunter fallen insbesondere:
1. Verwaltung, Leitung und Vertretung des Clubs
2. Erledigung der laufenden Geschäfte
3. Vorbereitung und Antragstellung der durch die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte und Ausführung ihrer Beschlüsse
4. Überwachung und Unterhalt der Tennisanlagen
Der Vorstand kann bestimmte Kompetenzen oder Geschäfte an Ausschüsse oder an einzelne Clubmitglieder übertragen.
Art. 26
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 27
Der Präsident vertritt den Club nach aussen, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und erstattet den Jahresbericht.
Der Kassier besorgt die finanziellen Vereinsgeschäfte und führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Platzchef überwacht die Bereitstellung und Instandstellung der Spielplätze und des Materials.
Der Spielleiter regelt den Spiel- und Trainingsbetrieb und organisiert Spielveranstaltungen.
Art. 28
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz jährlich über ausserordentliche Auslagen bis CHF 5’000 verfügen.
Art. 29
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
C) Rechnungsrevisoren
Art. 30
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren als Revisionsstelle. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
Die Revisionsstelle hat zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
IV. Finanzielles – Haftung
Art. 31
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
− Jahresbeiträgen
− sonstigen Einnahmen
• Für die Verbindlichkeiten haftet der Club nur mit dem Clubvermögen (Abs. 1 Art. 71 ZGB).
• Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
• Hingegen haftet jedes Mitglied für allen Schaden, den es dem Club mutwillig oder fahrlässig zufügt. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Schadenersatzsumme.
• Der Club übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und Schäden, die seinen Mitgliedern direkt oder indirekt bei der Ausübung des Tennis- und Padelsportes zustossen.
• Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
V. Datenschutz
Art. 32
Der Club hält die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz insbesondere Art. 6 und 7 Datenschutzgesetz ein.
• Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und im Anschluss nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
• Vereinsmitglieder werden informiert, wenn ihre Personendaten an Dritte oder andere Mitglieder bekanntgegeben werden. Sie müssen über Empfänger und Zweck informiert werden.
• Es dürfen nur Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung des Vereinszwecks wirklich notwendig sind.
VI. Statutenänderungen und Auflösung des Clubs
Art. 33
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 34
Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 35
Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des Clubvermögens.
Art. 36
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Februar 1983 genehmigt und traten sofort in Kraft. An den Generalversammlungen erfolgten Revisionen:
• vom 26.02.1988 (Art. 24)
• vom 22.03.1996 (Art. 5)
• vom 16.02.2002 (Art. 5, 24 und 30)
• vom 29.02.2008 (Art. 5 und 16)
• vom 06.03.2009 (Art. 30)
• vom 24.02.2011 (Anpassungen Abschnitt 2)
• vom 15.02.2019 (Art. 5)
• vom 07.03.2020 (Art. 22)
• vom 25.02.2023 (Art. 15 ergänzt – die weiteren Artikel verschieben sich um einen Punkt)
• vom 03.03.2026 (Div. Anpassungen gem. Vorgabe Swiss Olympic)














